Neue BimschV in Deutschland ab 1. Januar 1998 |
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§7
" Allgemeine
Anforderungen der 1. Bimsch " schreibt ab 1. Januar 98 für neu
errichtete Anlagen (Anlagen, die erstmalig genehmigt werden) mit
Wasser als Wärmeträgermedium einen Grenzwert für Stickoxide im Abgas
vor. Als maximale Konzentration von NOx in den Emissionen wurde bei
Einsatz von Erdgas 80 mg/kWh, bei Einsatz von Heizöl EL 120 mg/kWh
festgesetzt.
Zu Brennern und Kesseln bzw. Units, die diesen Anforderungen unter Prüfbedingungen entsprechen, ist vom Hersteller ab 01.01.98 eine Bescheinigung darüber beizulegen. NOx-Messungen vor Ort sind nicht vorgeschrieben. §11 "Begrenzung der Abgasverluste" schreibt für Öl- und Gasfeuerungsanlagen folgende Grenzwerte vor: |
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Nennwärmeleistung in kW |
Grenzwerte für die Abgasverluste in % |
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Über 4 bis 25 |
11 |
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Über 25 bis 50 |
10 |
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Über 50 |
9 |
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Diese vorgenannten Werte
gelten für Anlagen, die ab dem 1. Januar 1998 errichtet werden.
Ab dem 01. November
2004 müssen alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen diese |
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ab 1. Januar 1998 bei |
Einbau von |
Grenzwerte für |
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NoX nach § 7 |
Abgasverlust nach § 11 |
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neu errichteten Anlagen |
Brenner Heizkessel Brenner u. Heizkessel Unit |
ja ja ja |
ja ja ja |
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Modernisierungs- maßnahmen |
Brenner Heizkessel Brenner u. Heizkessel Unit |
nein nein nein |
nein ja ja |