Neue BimschV in Deutschland

ab 1. Januar 1998

§7 " Allgemeine Anforderungen der 1. Bimsch " schreibt  ab 1. Januar 98 für neu errichtete Anlagen (Anlagen, die erstmalig genehmigt  werden) mit Wasser als Wärmeträgermedium einen Grenzwert für Stickoxide im  Abgas vor. Als maximale Konzentration von NOx in den Emissionen wurde bei  Einsatz von Erdgas 80 mg/kWh, bei Einsatz von Heizöl EL 120 mg/kWh  festgesetzt.

Zu  Brennern und Kesseln bzw. Units, die diesen Anforderungen unter  Prüfbedingungen entsprechen, ist vom Hersteller ab 01.01.98 eine  Bescheinigung darüber beizulegen.

NOx-Messungen  vor Ort sind nicht vorgeschrieben.

§11  "Begrenzung der Abgasverluste" schreibt für Öl- und  Gasfeuerungsanlagen folgende Grenzwerte vor:

Nennwärmeleistung  in kW

Grenzwerte für die Abgasverluste  in %

Über 4  bis 25

11

Über  25 bis 50 

10

Über  50

9

Diese vorgenannten Werte gelten für Anlagen, die ab dem 1.  Januar 1998 errichtet werden.

Ab dem 01.  November 2004 müssen alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen diese
Verlustgrenzwerte  erfüllen. 

ab 1. Januar 1998 bei

Einbau von

Grenzwerte für

   

NoX

nach § 7

Abgasverlust

nach § 11

neu errichteten Anlagen

Brenner

Heizkessel

Brenner u. Heizkessel Unit

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Modernisierungs-

maßnahmen

Brenner

Heizkessel

Brenner u. Heizkessel  Unit

nein

nein

nein

nein

ja

ja